Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestattungsgesetz

BestG NRW

§ 7 Totenwürde, Gesundheitsschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/7#abs-1 (1) Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/7#abs-2 (2) Soweit möglich, sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/7#abs-3 (3) Es ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so sind die Schutzvorkehrungen zu treffen, die bei der Leichenschau oder von der unteren Gesundheitsbehörde bestimmt werden.

§ 6 § 8